Wir betreuen Menschen, die aufgrund ihrer durch Sucht geprägten Lebensumstände auf professionelle Hilfe angewiesen sind.
Hier werden auch Personen einbezogen, die vorwiegend unter psychischen Störungen leiden.
Unsere Arbeit orientiert sich an den vier Grundprinzipien der Gemeindepsychiatrie:
Das Konzept des Wohnverbundes wird durch folgende Gliederung realisiert
Stationäres Wohnen
Tagesstruktur als teilstationäres Angebot
Betreutes Wohnen
Die Leitidee der stationären Hausgemeinschaften ist es, deren Mitgliedern ein Leben in altagsnaher Normalität zu ermöglichen und zugleich Sicherheit und Geborgenheit zu gewähren.
Ein abstinenter Lebensraum, in dem der Bewohner aktiv Aufgaben gemäß seinen Ressourcen wahr nimmt und sich dabei einbringen muss, spielt in diesem Prozess eine tragende Rolle.
Als weitere wichtige Grundlage dient dabei das Bezugsbetreuungssystem.
Durch den Aufbau einer Arbeitsbeziehung zwischen Heimbewohner und Therapeut können die notwendigen anstehenden Aufgaben durch einen kontinuierlichen Ansprechpartner begleitet werden. Dieser Prozess
schafft das notwendige Vertrauen und vermittelt Sicherheit und Stabilität. Als Bezugsbetreuer werden ausschließlich Fachkräfte eingesetzt.
Unsere Leitidee wird konsequent verfolgt und gefördert. Unterstützt wird dies durch die Umsetzung von Qualität sichernden Maßnahmen in Anlehnung an die DIN ISO 9001-2008.
Im Mittelpunkt stehen unsere Bewohner, um deren Fortschritt und Wohlergehen sich all unsere Bemühungen konzentrieren.
Dieses klare Betreuungskonzept führt nicht nur zu persönlichen Erfolgen der Bewohner, sondern liefert auch überzeugende Beweise.
Folgende Ergebnisse geben uns immer wieder Grund und Motivation, sich uns mit unseren Bewohnern über ihre Erfolge zu freuen
Basis ist eine wesentliche Behinderung gemäß §53 SGB XII. (psychische Erkrankung oder Suchterkrankung)
Das Aufnahmealter liegt überwiegend zwischen dem 21. und dem 65. Lebensjahr.
Es werden auch Personen mit Mehrfachdiagnosen, d.h. einer psychischen Erkrankung und einer Alkoholsuchtproblematik aufgenommen.
Aufgrund von baulichen Gegebenheiten und konzeptionellen Voraussetzungen können Personen mit einer bestehender Immobilität (Rollstuhlpflichtigkeit), sowie mit einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit, z.B. aufgrund von einer Inkontinez oder einer Erkrankung welche eine Nachtwache erfordert, nicht aufgenommen werden.